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   VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420   

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VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420 (https://dejure.org/2014,10326)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420 (https://dejure.org/2014,10326)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. April 2014 - 3 ZB 11.1420 (https://dejure.org/2014,10326)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 12.01.2009 - 3 ZB 08.776

    Anerkennung als Dienstunfall; Zeckenbiss; Versäumung der Meldefrist

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n.F.-, vgl. BayVGH B.v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n.F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

    Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a.F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B.v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U.v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n.F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B.v. 12.1.2009 a.a.O.; B.v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

    Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B.v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B.v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B.v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B.v. 12.1.2009 a.a.O. Rn. 7; B.v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5).

  • VG Hamburg, 09.05.2006 - 10 K 3873/05

    Fristbeginn für die Meldung eines Dienstunfalls

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U.v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U.v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21).

    Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i.S.d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U.v. 9.5.2006 a.a.O. Rn. 18).

    Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U.v. 9.5.2006 a.a.O. Rn. 21).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a.F.-, vgl. BVerwG U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

    Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U.v. 28.4.2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01

    Beamter - Dienstunfall - Unfallfürsorge - fristgerechte Meldung von Unfallfolgen.

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U.v. 28.4.2011 a.a.O.).

    Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18; VG München U.v. 5.6.2009 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 13.01.1978 - 6 B 57.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Darlegung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B.v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B.v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B.v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B.v. 12.1.2009 a.a.O. Rn. 7; B.v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5).

    Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B.v. 13.1.1978 a.a.O.).

  • VG München, 05.06.2009 - M 21 K 07.4500

    Ausschluss von Unfallfürsorgeleistungen für mehr als zehn Jahre nach dem

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U.v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U.v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21).

    Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18; VG München U.v. 5.6.2009 a.a.O. Rn. 23).

  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahrensfehler gem § 62

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. "Wie-Berufskrankheit", vgl. BSG U.v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U.v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84

    Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U.v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.01.2006 - 2 B 46.05

    Anspruch auf Anerkennung eines während eines Schullandaufenthalts erlittenen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B.v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B.v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B.v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B.v. 12.1.2009 a.a.O. Rn. 7; B.v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 22.99

    Meldefrist für Dienstunfall; Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf der

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420
    Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a.F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B.v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U.v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n.F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B.v. 12.1.2009 a.a.O.; B.v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.
  • BVerwG, 12.09.1995 - 2 B 61.95

    Beamtenrecht: Anerkennung von Berufserkrankungen

  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 B 88.98

    Dienstunfall, Zuziehung einer Krankheit als - kraft Fiktion;

  • BVerwG, 15.09.1995 - 2 B 46.95

    Unfallfürsorge bei Berufskrankheit eines Beamten im Falle einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2002 - 1 A 6168/96

    Anspruch auf Erstattung von Heilungskosten; Umfang der Beihilfeberechtigung;

  • VGH Bayern, 09.10.2008 - 3 B 05.1370

    Berufskrankheit gemäß Anlage 2103 verneint, da intensive Schießtätigkeit nicht

  • VGH Bayern, 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824

    Beamtenrecht; Dienstunfall eines Polizeibeamten; Hörschaden nach Übungsschießen;

  • VGH Bayern, 04.12.2009 - 3 ZB 09.657

    Anerkennung als Dienstunfall; Fahrradunfall in den Sommerferien bei

  • VG Düsseldorf, 17.01.2011 - 23 K 2989/09

    Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt

  • VGH Bayern, 04.02.2014 - 3 ZB 12.2131

    Berufskrankheit (hier: verneint); häufiger Einsatz eines Stoßeisens durch

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.04.2017 - 2 LB 10/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall

    Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicher stellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 ZB 11.1420 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche wegen eines feststehenden Körperschaden s aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 ZB 11.1420 -, juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 26.07.2016 - AN 1 K 16.00340

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids über das (Nicht-)Vorliegen eines

    Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. April 2014 - 3 ZB 11.1420 ab.

    Eine Meldung der Geschehnisse sei zudem mehrfach erfolgt, wie sich dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2014 - 3 ZB 11.1420, Bl. 164 ff. der Akte, entnehmen lasse.

    Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides wurde in zwei gerichtlichen Instanzen bestätigt (VG Ansbach, U. v. 31.5.2011 - AN 1 K 11.00685; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420).

  • VG Düsseldorf, 14.08.2014 - 13 K 1056/14

    Berufskrankheit; Hautkrebs; Postbote; Postbeamter

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999 - 2 B 88.98 -, NWVBl. 1999, 338 = juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 ZB 11.1420 -, juris, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 B 61.95 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 ZB 11.1420 -, juris, Rn. 15.

  • VG Bayreuth, 29.07.2014 - B 5 K 12.717

    Anerkennung eines Personalgesprächs als Dienstunfall; Versäumung der Meldefrist

    Dies ergibt sich gleichermaßen aus dem zum Unfallzeitpunkt geltenden (dazu BayVGH B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 1) § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wie dem nunmehr für bayerische Beamte maßgeblichen inhaltsgleichen Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG.

    Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen (vgl. BayVGH B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 6 ff.).

  • VGH Bayern, 24.04.2023 - 3 ZB 23.499

    Aufzeichnung einer Fernsehsendung kein Restitutionsgrund bei rechtskräftigem

    1.1 Der Klageantrag zu 2. ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellte und auch das Zulassungsvorbringen inhaltlich nicht substantiiert beanstandet - bereits unstatthaft, weil die Fünf-Jahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Erhebung der Restitutionsklage (23.11.2022) nach Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Mai 2011 (AN 1 K 11.00685) am 29. April 2014 (nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Senat - 3 ZB 11.1420) bereits abgelaufen war.

    Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - NJW 1986, 2588; BayVGH B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 6; B.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7) braucht sich zwar die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden.

  • VG Koblenz, 28.11.2014 - 5 K 437/14

    Keine Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit bei einem Beamten

    Die Regelungssystematik des mit § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG inhaltsgleichen § 42 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG verdeutlicht, dass die in Betracht kommenden Krankheiten in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst sind (Bay. VGH, Beschl. v. 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420 -, juris, Rn. 15, m . w. N.).
  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 3 ZB 14.1973

    Anerkennung eines Personalgesprächs als Dienstunfall - Meldefrist

    Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen der im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, um später Aufklärungsschwierigkeiten zu vermeiden (BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 6).
  • VG München, 18.12.2015 - M 12 K 15.947

    Anerkennung von Dienstunfallfolgen aus einem über vierzig Jahre zurückliegenden

    Die in § 45 BeamtVG festgelegten Ausschlussfristen sind nicht nur bei der erstmaligen Meldung des Unfallereignisses und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden zu wahren, sondern sie gelten auch für die Geltendmachung weiterer, durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - DÖD 2002, 254; BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris).
  • VG Bayreuth, 15.10.2019 - B 5 K 18.736

    Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen und von Unfallruhegehalt

    Eine Anerkennung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er zwar fristgerecht gemeldet hat und das als Dienstunfall anerkannt worden ist, das aber im Zeitpunkt der Meldung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 3 ZB 13.573 - juris Rn. 5; B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420).
  • VG Augsburg, 20.10.2016 - Au 2 K 16.925

    Verspätete Meldung von Körperschäden als weitere Dienstunfallfolge

    Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 20. Oktober 2011 abgelaufen ist, gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - DÖD 2002, 254; BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 9).
  • VG Augsburg, 08.01.2015 - Au 2 K 13.1516

    Recht der Landesbeamten

  • VG Ansbach, 15.07.2014 - AN 1 K 14.00375

    Verspätete Meldung von Dienstunfallfolgen

  • VG Ansbach, 24.04.2018 - AN 1 K 17.00431

    Aufgrund Fristveräumnis der Geltendmachung keine Anerkennung weiterer

  • VG Bayreuth, 14.02.2017 - B 5 K 16.86

    Keine Anerkennung einer chronifizierten depressiven Symptomatik als Folge eines

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